Ein Potpourri an verschiedenen mobilen Verkaufsständen haben wir in Münster.
Egal ob Feldküche, Fahrrad-Café oder Wurst vom Leezengrill und anderen, alle würden gerne Ihre Produkte zum Kunden fahren und anbieten.
Derweil geniessen sie aber alle Asyl auf Privatgrund im Südviertel.
Keineswegs erfolglos werden Suppe, Cappuccino, Bratwurst, Spargel & Co dort angepriesen, aber dem ursprünglichem Sinn des mobilen Verkaufsstandes entspricht das nur im weitesten Sinne.
Aus eigenem Interesse, und nicht etwa von einem der Betroffenen dazu angeregt, haben wir erneut den Bürgermeister mit einer Anfrage genervt.
Wir wollten das Verbot mobiler Verkaufsstände auflockern lassen und schlugen vor ein begrenztes Kontingent an Konzessionen zu erteilen.
Hier in Auszügen die Antwort vom Oberbürgermeister, Markus Lewe:
“für Ihre Anregung bedanke ich mich herzlich. Grundsätzlich begrüße ich Ihre Idee, Münster noch offener und bunter zu machen. Eine Aufhebung des Verbots mobiler Verkaufsstände ist aber meiner Ansicht nach nicht der richtige Weg dorthin.
[...]
Der Handel über einen mobilen Verkaufsstand ist eine erlaubnispflichtige Sondernutzung. Grundlage dafür sind das Straßen- und Wegegesetz Nordrhein-Westfalen [...] in Verbindung mit der Satzung der Stadt Münster über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen [...].Mit der Frage, ob mobile Verkaufsstände auf Münsters Straßen erlaubt werden sollten oder nicht, stehen wir vor einem recht klassischen Problem des Straßenrechts. Denn an dieser Stelle treffen private und auch wirtschaftliche Interessen auf die sogenannten öffentlichen Belange. Zu Letzteren zählen neben einer störungsfreien Nutzung der Straßen durch die Allgemeinheit auch die Interessen der Stadtbildpflege und des Denkmalschutzes sowie die Erhaltung und der Schutz der Straßensubstanz. Darüber hinaus ist sicherlich zu bedenken, dass besonders die öffentlichen Straßen [...] nicht nur dem klassischen Verkehr im engen Sinne dienen, sondern für die Bürgerinnen und Bürger auch Orte der Begegnung und Kommunikation sind.
Die Wahrung der öffentlichen Belange ist die Aufgabe der Stadtverwaltung Münster. Verkaufsstände – egal, ob in geschlossener Form oder als mobile Einrichtung – schränken diese öffentlichen Interessen ein, weil sie das Erscheinungsbild von Straßen, Plätzen oder auch einzelnen Gebäuden beeinträchtigen. Das kann besonders in Münsters historischer Altstadt zum Problem werden. Auf dem Prinzipalmarkt sind deshalb nur die zwei Blumenstände genehmigt worden – sie erinnern an die frühere Funktion des Prinzipalmarktes als Marktplatz und stehen somit in einem direkten historischen Kontext.
Auch Ihrem Vorschlag, nur eine begrenzte Anzahl an Konzessionen auszustellen, können wir als Stadtverwaltung aus den genannten Gründen nicht nachkommen.
Die oben genannten Rechtsgrundlagen finden Sie übrigens auch im Straßen- und Wegegesetz NRW [...] und in der Satzung der Stadt Münster [...]
Mit freundlichen Grüßen
Markus Lewe”
Die Antwort ist eindeutig, aber es reicht uns eigentlich nicht auf alte Bestimmungen und Satzungen verwiesen zu werden. Diese wollten wir ja lockern lassen.
Es ist kein Ansatz erkennbar, hier einen neuen Weg beschreiten zu wollen oder im öffentlichen Diskurs zu suchen.
In anderen Städten ist es doch auch möglich und ob zwei Blumenstände jetzt den Prinzipalmarkt in seiner historischen Funktion unterstreichen, sei dahingestellt.
Wir bleiben am Ball ![]()
Zur vollständigen Antwort auf der direktzu Markus Lewe Plattform geht es HIER.














